Oberfinanzdirektion
Fundstelle: Startseite / Infos für Steuerzahlende / Häufige Fragen / Muss jeder Unternehmer Umsatzsteuer zahlen / Kleinunternehmer ?
Adresse (URL): http://www.ofd-muenster.de/allgemein_fa/steuerzahler/fragen/20_faq_ust/08_ust.php
Wird eine bestimmte Umsatzgrenze nicht erreicht, wird eine Umsatzsteuer aus Vereinfachungsgründen nicht erhoben
= Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 UStG).
Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn die tatsächlich erzielten Bruttoeinnahmen im vorangegangenen Jahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden. Die Bruttoeinnahmen schließen eventuelle Umsatzsteuer ein.
Um zu beurteilen, ob die Anwendung der Kleinunternehmerregelung möglich ist, ist die Prüfung dieser Grenzen für jedes Jahr zu wiederholen. Daher kann, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, auch bei Überschreiten der Umsatzgrenze in früheren Jahren die Kleinunternehmerregelung für das aktuelle Jahr erneut in Anspruch genommen werden.
Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist nicht an einen Antrag gebunden. Um zu dokumentieren, dass die Kleinunternehmerregelung angewendet wird, ist eine Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer ausreichend. Der Wechsel von der Regelbesteuerung zurück zur Kleinunternehmerbesteuerung ist dem Finanzamt mitzuteilen, damit Sie nicht mehr zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen aufgefordert werden.
Auch bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.
Im Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit bezieht sich die Grenze von 17.500 Euro auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Jahres. Dabei wird der voraussichtliche Umsatz in einen Jahresumsatz umgerechnet. Bei der Kleinunternehmerregelung führt der Unternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Er darf seinen Kunden die Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellen und ist selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Unternehmer kann gegenüber dem Finanzamt auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und damit zur Regelbesteuerung optieren. Das kann vorteilhaft sein, wenn z.B. bei Geschäftsneugründung die Vorsteuern die Umsatzsteuerschuld übersteigen. Die Verzichtserklärung ist für fünf Jahre bindend.